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PolBeaufG NRW

§ 11 Bestellung, Funktionsbezeichnung, Verortung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/11#abs-1 (1) Der oder die Polizeibeauftragte wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt durch Abschluss eines Dienstvertrages zwischen dem Land und der beauftragten Person. Die beauftragte Person erfüllt ihre Aufgaben auf der Grundlage dieses Dienstvertrages. Der Dienstvertrag wird nach Wahl und vor Bestellung der beauftragten Person zwischen den Parteien ausgehandelt. Die beauftragte Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden, übt diese unabhängig aus und ist nur dem Gesetz unterworfen. Die Bestellung ist erst nach erfolgreichem Abschluss der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung durch die zuständige Stelle des Landtags zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/11#abs-2 (2) Die Funktionsbezeichnung lautet „die Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“ oder „der Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/11#abs-3 (3) Die Funktion der oder des Polizeibeauftragten ist organisatorisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags verortet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/11#abs-4 (4) Die Bestellung endet

1. mit Verlust der Wählbarkeit nach § 9,

2. mit Ablauf der Dienstzeit,

3. durch Tod,

4. durch Abberufung nach § 12 Absatz 1,

5. mit der Aufhebung der Bestellung auf Verlangen nach § 12 Absatz 2, oder

6. im Falle einer Verhinderung, mit der Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers nach § 15 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/11#abs-5 (5) Die oder der Polizeibeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihrer oder seiner Funktion nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während der Bestellung keine mit der Funktion nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Näheres bestimmt § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4, welcher auch während des Dienstverhältnisses gilt.

§ 10 § 12